Vereinssatzung des Kulturvereins „verItalia“ e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Kulturverein «verItalia» e.V.“.

(2)   Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Trier eingetragen

(3)   Sitz des Vereins ist Trier.

 

§ 2  Zweck des Vereins

(1)   Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege, Förderung und Vermittlung der italienischen Kultur, insbesondere im Bereich von Sprache, Musik und Kunst mittels Durchführung und Organisation künstlerisch wertvoller Programme (Konzerte, Filme, Theateraufführungen, Ausstellungen etc.), Themenabenden und Sprachkursen.

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(2)   Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und sieht seine Aufgabe ausschließlich in der Gemeinnützigkeit, insbesondere auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 6 AO).

 

§ 3 Mittelverwendung

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3)   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Verwaltungsrat, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag oder – im Falle finanzieller Notwendigkeit – die Entrichtung etwaiger Umlagen oder Gebühren wird vom Verwaltungsrat festgesetzt.

 

§ 6 Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 7 Verwaltungsrat

(1)   Der Verein hat einen Verwaltungsrat, welcher sich zusammensetzt aus

a)      den Mitgliedern des Vorstandes,

b)     vier Beisitzern aus der Mitte der Mitglieder.

(2)   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes, anwesen sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)   Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a)      Beschlussfassung über Geschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 200 im Einzelfall, 

b)     Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern,

c)      Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen Gründe genannt werden.

(2)   Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen von dessen Stellvertreter, durch einen einfachen Brief einberufen, dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3)   Die  Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen von dessen Stellvertreter, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(4)   Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(5)   Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Quote bei der ersten Sitzung nicht erreicht werden, so kann in der nächsten Sitzung die Satzungsänderung auch bei geringerer Beteiligung beschlossen werden.

 

§ 9  Auflösung des Vereins

(1)    Bei Auflösung des Vereins oder bei  Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

(2)    Als Liquidatoren werden die in Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.05.2003

beschlossen.

 

 

 

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